Selbstbewertung, Prüfbericht, Prüfzeichen: drei Stufen mit unterschiedlicher Nachweiskraft für Barrierefreiheit
Wie lässt sich Barrierefreiheit sinnvoll prüfen – und wie kann man die Ergebnisse nachvollziehbar nachweisen?
Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie umfassend geprüft wird, wer die Prüfung durchführt und wie belastbar der Nachweis am Ende sein soll.
Wir unterscheiden dabei drei Stufen: vom pragmatischen Einstieg über eine vertiefte Prüfung bis hin zur umfassenden externen Bewertung. Die erste Stufe ist immer ein sinnvoller Anfang – und für manche Organisationen bereits ausreichend.
So lässt sich Barrierefreiheit Schritt für Schritt angehen und der Prüfaufwand passend zu den eigenen Anforderungen wählen.
Wer muss überhaupt was nachweisen?
Drei Konstellationen begegnen uns am häufigsten. Unternehmen, die über Website oder App an Verbraucher verkaufen, fallen unter das BFSG — ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, und das nur bei Dienstleistungen.² Öffentliche Stellen unterliegen nicht dem BFSG, sondern dem Behindertengleichstellungsgesetz mit der BITV 2.0 oder dem jeweiligen Landesgesetz, mit weitergehenden Pflichten wie Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache.³ Und wer für öffentliche Auftraggeber arbeitet, wird über Ausschreibungen in die Pflicht genommen, auch ohne eigene gesetzliche Betroffenheit — dort ist der Nachweis Zugangsvoraussetzung zum Auftrag.
Der technische Maßstab ist in allen drei Fällen derselbe: die harmonisierte Norm EN 301 549. Maßgeblich ist derzeit die Version 3.2.1, die für Webinhalte auf WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist.⁴ Eine neue Fassung — V4.1.1 mit WCAG 2.2 AA — ist fertig, aber noch nicht im EU-Amtsblatt zitiert und damit rechtlich noch nicht maßgeblich (Stand August 2026). Vorgesehen ist die Zitierung für Ende 2026, garantiert ist das nicht.⁵ Wer heute neu baut, sollte trotzdem direkt auf WCAG 2.2 zielen. Die sechs zusätzlichen Kriterien betreffen Dinge wie Fokusdarstellung, Zielgrößen und zugängliche Authentifizierung — nachträglich nachzurüsten ist teurer, als sie von Anfang an mitzudenken.
Stufe 1: Selbstbewertung — Klarheit über den eigenen Stand
Bevor Sie investieren, sollten Sie wissen, wo Sie stehen. Die etablierte Methodik dafür in Deutschland ist der BIK BITV-Test: 98 Prüfschritte, die 88 Anforderungen abdecken; die auf WCAG bezogene Variante umfasst 60 Prüfschritte für 50 Anforderungen.⁷ Die Prüfschritte sind öffentlich dokumentiert und lassen sich als Prüfraster für eine eigene Bestandsaufnahme nutzen. Auf bitvtest.de steht dafür zusätzlich ein kostenloses Werkzeug zur BITV-Selbstbewertung bereit.⁸
Zwei Einschränkungen sind wichtig, weil sie oft untergehen. Erstens: Die Qualität des Ergebnisses hängt nach Angabe der Betreiber „allein vom Wissenstand und der Sorgfalt der Person ab, die sie durchführt". Zweitens: Der Bericht aus der Selbstbewertung „ist nicht als Nachweis der Barrierefreiheit zu nutzen", und das Werkzeug ist ausschließlich für interne Zwecke in Organisationen gedacht, nicht für die kommerzielle Verwendung.⁸
Was heißt das praktisch? Die Selbstbewertung ist kein Siegel, aber sie ist eine sehr gute erste Orientierung. Sie zeigt strukturiert, wo die Probleme liegen — Textalternativen, Kontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität, Formulare, Fokusreihenfolge. Aus dieser Liste entsteht der Maßnahmenplan, und der ist am Ende das, was zählt: dokumentierte Mängel, dokumentierte Behebung, dokumentierte Nachkontrolle. Die Ergebnisse können außerdem eine gute Grundlage für die Erklärung zur Barrierefreiheit sein: Dort kann transparent angegeben werden, dass die Barrierefreiheit selbst bewertet wurde und zu welchem Ergebnis die Bewertung gekommen ist.
Ehrlich gesagt scheitert dieser Schritt intern selten an der Motivation, sondern am Handwerk. Wer die Prüfschritte anwenden will, muss Quellcode lesen, Browser-Werkzeuge bedienen und Ergebnisse richtig einordnen — und er muss wissen, wann ein automatischer Test einen Sachverhalt falsch einordnet oder nicht erkennt. Das ist Spezialistenarbeit. Genau hier steigen wir üblicherweise ein: Wir führen die Bestandsaufnahme nach der BITV-Test-Methodik durch, dokumentieren die Befunde, priorisieren sie nach Wirkung und Aufwand und setzen die Behebung anschließend um.
Für wen reicht das? Für viele Unternehmen ohne besondere Nachweispflicht ist diese Stufe ausreichend. Wer geprüft, dokumentiert und behoben hat, kann belegen, dass er die Anforderungen ernst genommen hat — gegenüber der eigenen Geschäftsführung, gegenüber Partnern und im Ernstfall gegenüber einer Behörde. Ein förmlicher Nachweis im Sinne eines Prüfberichts ist es nicht.
Stufe 2: Externer Prüfbericht — wenn es belastbar sein muss
Manche Organisationen brauchen mehr als die eigene Einschätzung: einen unabhängigen Blick von außen, der auch gegenüber Dritten trägt. Dafür gibt es den BIK BITV-Test, durchgeführt von einer Prüfstelle des BIK BITV-Test-Prüfverbunds — einem Netzwerk von rund 18 Prüfstellen.⁹
Ein Punkt zur Genauigkeit: Diese Prüfstellen sind nicht im formalen Sinne akkreditiert. Sie sind qualifiziert und anerkannt, arbeiten nach dem veröffentlichten Prüfverfahren und nehmen regelmäßig an Fortbildungen teil.⁹ Der Wert des Prüfberichts liegt in der etablierten Methodik und der externen Qualitätssicherung, nicht in einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle.
So läuft es ab: Die Prüfstelle wählt eine repräsentative Seitenauswahl selbst aus — mindestens drei Seiten bei einfachen Angeboten, bei komplexen Websites fünf bis zehn oder mehr. Intern wird auf einer fünfstufigen Skala bewertet, veröffentlicht wird binär: erfüllt oder nicht erfüllt. Ergebnis ist ein Prüfbericht in HTML und als PDF/UA-konformes PDF. Ist die geprüfte Auswahl vollständig konform, darf das Siegel „BIK BITV-konform (geprüfte Seiten)" verwendet werden — verbunden mit der Pflicht, auf den vollständigen Bericht zu verlinken. Ein befristetes Zertifikat gibt es nicht; der Bericht dokumentiert den Stand zum Prüfzeitpunkt.¹⁰ Rechnen Sie mit vier bis sechs Wochen von der Auftragserteilung bis zum Bericht.¹¹
Was kostet das?
bitvtest.de nennt als Beispielrechnung sieben Seiten für 4.200 Euro netto zuzüglich rund 250 Euro Verwaltungspauschale.¹¹ In der Marktübersicht liegen kleinere Websites bei etwa 1.500 Euro, typische Websites zwischen 4.000 und 8.000 Euro und komplexe Webanwendungen zwischen 8.000 und 20.000 Euro.¹² Der Preis richtet sich nach Seitenzahl und technischer Komplexität.
Ein Praxishinweis: Die meisten Organisationen prüfen zweistufig — erst ein diagnostischer Test (bspw. die Selbstbewertung aus Stufe1), dann die Behebung, dann der Test für die Konformität.¹¹ Das ist kein Umsatzmodell der Prüfstellen, sondern schlicht günstiger, als eine noch nicht fertige Website in die Konformitätsprüfung zu schicken. Auch hier begleiten wir den Prozess: Wir koordinieren die Prüfung mit der Prüfstelle, bereiten die Website vor und setzen die im Bericht dokumentierten Mängel um.
Für wen ist das sinnvoll?
Für alle, die einen unabhängig erstellten, veröffentlichungsfähigen Nachweis brauchen — gegenüber Behörden, in Ausschreibungen, in Konzernstrukturen oder als belastbare Grundlage für weitere Maßnahmen.
Stufe 3: Prüfzeichen — das externe Signal
Die dritte Stufe ist die Zertifizierung durch eine Prüforganisation, zum Beispiel den TÜV SÜD. Geprüft wird gegen die EN 301 549 und die WCAG 2.1; der Prüfumfang umfasst alle Kernfunktionen sowie Stichproben aus weiteren Bereichen. Wer alle wesentlichen Anforderungen erfüllt, erhält eine Konformitätsbescheinigung und darf das Prüfzeichen „Digitale Barrierefreiheit" führen.¹³
Eine Einordnung, die häufig für Verwirrung sorgt: Öffentlich dokumentiert ist bei diesem Prüfzeichen die Prüfung des Produkts beziehungsweise der Software — nicht die Zertifizierung Ihres Entwicklungsprozesses. Das ist ein Unterschied mit Folgen. Denn wer Barrierefreiheit dauerhaft verankern will, braucht mehr als ein geprüftes Ergebnis: definierte Verantwortlichkeiten, Barrierefreiheit als Anforderung schon in der Konzeption, dokumentierte Testabläufe und eine Nachprüfung bei jedem Release. Als Referenzrahmen dafür existiert die DIN EN 17161, die einen „Design für alle"-Ansatz für Produkte, Waren und Dienstleistungen beschreibt und dafür gedacht ist, in ein bestehendes Qualitätsmanagement einzugehen.¹⁴ Ein veröffentlichtes Zertifizierungsverfahren dazu gibt es in Deutschland bislang nicht. Unsere Empfehlung: Setzen Sie das als internes Regelwerk auf, statt auf ein Siegel für den Prozess zu warten.
Was kostet das?
Preise veröffentlichen die Prüforganisationen nicht — die Prüfung wird individuell kalkuliert und liegt deutlich über einem BITV-Prüfbericht. Lassen Sie sich ein Angebot geben, das den Prüfumfang klar benennt: Welche Ansichten und Funktionen werden geprüft, was ist Stichprobe, und was kostet die Nachprüfung nach der Behebung?
Für wen ist das gedacht?
Für Organisationen mit komplexen Webanwendungen, für Anbieter mit öffentlichen Auftraggebern und für alle, die Barrierefreiheit sichtbar nach außen als Qualitätsmerkmal führen wollen.
Und wenn man nichts tut?
Die Lage hat sich seit dem Stichtag messbar verändert. Seit dem 26. September 2025 gibt es die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg mit rund 70 Mitarbeitern.¹⁵ Sie prüft formal und inhaltlich, auch manuell. Verbraucher und Verbände können die Einleitung eines Verfahrens beantragen.² Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sind möglich.¹⁵
Praktisch relevanter ist derzeit ein anderer Hebel: Abmahnungen über das Wettbewerbsrecht nehmen seit Ende 2025 zu, im ersten Quartal 2026 verstärkt.¹⁵ Und der Druck kommt auch von oben — im März 2026 hat die EU-Kommission Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der unvollständigen Umsetzung des European Accessibility Act zugestellt.¹⁵ Dass die Anforderungen also eher weicher werden, ist nicht zu erwarten.
Ein verbreitetes Missverständnis noch: Die oft zitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 ist kein allgemeiner Aufschub. Sie betrifft nur Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden, und Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden.¹⁶ Für neue Angebote gilt sie nicht, auch bei Änderungen an bestehenden Angeboten sollte geprüft werden, ob die Übergangsregelung noch greift.
Fazit: der richtige Schritt zur richtigen Zeit
Barrierefreiheit ist kein Alles-oder-Nichts-Thema. Fangen Sie mit der Bestandsaufnahme an — sie schafft in wenigen Wochen Klarheit und ist für viele Organisationen die richtige Stufe. Wenn Sie mehr brauchen, sind der externe Prüfbericht und das Prüfzeichen zwei klar definierte nächste Schritte, keine Sprünge ins Ungewisse.
Wir unterstützen Sie dabei, den für Sie passenden Weg zu wählen – von der ersten Bestandsaufnahme über die professionelle Prüfung bis hin zum passenden Nachweis.
Wichtig ist, anzufangen. Nicht nur, weil das Gesetz gilt, sondern weil eine bedienbare Website allen Nutzern hilft. Auch denen, die nie einen Screenreader benutzen. Sie möchten wissen, wo Ihre Website steht? Sprechen Sie uns an.
Quellen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). [bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz]
- activeMind.legal: BFSG — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Unternehmen erklärt (Anwendungsbereich, Kleinstunternehmen, Marktüberwachung, § 37 BFSG). [activemind.legal/de/guides/bfsg/]
- Silta: BITV 2.0 — Pflichten und Abgrenzung zum BFSG. [silta.ai/bitv] · BITV 2.0 § 7 Erklärung zur Barrierefreiheit. [www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/]
- BIK für Alle: Gesetzgebung und Standards — EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), veröffentlicht im EU-Amtsblatt im August 2021, referenziert WCAG 2.1 AA. [bik-fuer-alle.de/gesetzgebung-und-standards.html]
- AxAll: EN 301 549 Version 4.1.1 — What Changes, and When It Applies (Stand 18.08.2026: noch nicht im Amtsblatt zitiert; Zitierung geplant für 30.11.2026). [axall.digital/insights/en301549-version-4-1-1-what-changes-and-when-it-applies]
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG — Informationen zur Barrierefreiheit (Dienstleistungen), § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG i. V. m. Anlage 3. [bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ-Dienstleistungen]
- BIK BITV-Test: Beschreibung des Prüfverfahrens (Web) — 98 Prüfschritte / 88 Anforderungen; WCAG-Test 60 Prüfschritte / 50 Anforderungen; Seitenauswahl; Bewertung. [bitvtest.de/test-methodik/web/beschreibung-des-pruefverfahrens]
- BIK BITV-Test: BITV-Selbstbewertung — kostenlos, nur interne Verwendung, „ist nicht als Nachweis der Barrierefreiheit zu nutzen". [bitvtest.de/tests-und-beratung/selbst-testen/bitv-selbstbewertung]
- BIK BITV-Test: BIK BITV-Test Prüfverbund — Mitglieder und Qualifizierungsanforderungen. [bitvtest.de/bik-bitv-test-pruefverbund]
- BIK BITV-Test: Beschreibung des Prüfverfahrens (Web) — Prüfbericht in HTML und PDF/UA, Siegel „BIK BITV-konform (geprüfte Seiten)". [bitvtest.de/test-methodik/web/beschreibung-des-pruefverfahrens]
- BIK BITV-Test: Häufige Fragen — Ablauf, 4–6 Wochen, Beispielrechnung 7 Seiten 4.200 Euro netto zzgl. rund 250 Euro Verwaltungspauschale, zweistufiges Vorgehen. [bitvtest.de/tests-und-beratung/tests/haeufige-fragen]
- barrierefreiheit-umsetzen.de: BIK BITV-Test — Kosten, Preise, Dauer, Siegel. [barrierefreiheit-umsetzen.de/bik-bitv-test/]
- TÜV SÜD: Prüfung und Zertifizierung von digitaler Barrierefreiheit (EN 301 549) sowie Prüfzeichen „Digitale Barrierefreiheit" (Z2-452). [tuvsud.com/de-de/dienstleistungen/produktpruefung-und-produktzertifizierung/pruefung-en301549-digitale-barrierefreiheit]
- DIN EN 17161:2019 — Design für alle: Barrierefreiheit von Produkten, Waren und Dienstleistungen nach einem „Design für alle"-Ansatz. [dinmedia.de/en/standard/din-en-17161/295671094]
- axes4: BFSG in der Praxis — was sich seit dem Stichtag getan hat (MLBF seit 26.09.2025, rund 70 Mitarbeiter; Bußgelder bis 100.000 Euro; Zunahme von Abmahnungen; mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-Kommission im März 2026). [axes4.com/de/blog/post/2026/bfsg-in-der-praxis-was-sich-seit-dem-stichtag-getan-hat]
- § 38 BFSG — Übergangsvorschriften (27. Juni 2030 für vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte und geschlossene Verträge; 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals). [bfsg-gesetz.de/38-bfsg/]